Die Auflassungsvormerkung
24Mai
Kaufen Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück steht im notariellen Kaufvertrag, dass eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Aber was ist das und warum wird das eigentlich gemacht?
Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Erwerbers und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie dient als Sicherung des Anspruchs des Käufers der Immobilie auf Übertragung des Eigentums an der zu kaufenden Immobilie und ist somit eine dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs.
Durch die Auflassungsvormerkung wird das Grundbuch gesperrt. Dieser Vorgang verhindert somit, dass der Verkäufer das Objekt nicht noch einmal verkaufen kann. Erfolgt dann bei Fälligkeit die Kaufpreiszahlung wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht und es erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer.
Gerne stehe ich Ihnen als Ihr regionaler Immobilienmakler in Ingolstadt für weitere Fragen zum Thema Immobilienverkauf zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. – Ingolstadt
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