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Die Gewährleistungsfrist im Wohnungsneubau

24Juni

Bauherren haben nach der Bauabnahme i. d. R. eine Frist von 5 Jahren, um Mängelrechte geltend zu machen. Diese sog. Gewährleistungsfrist gibt den Bauherren die Möglichkeit, bei Mängeln, die auf Ausführungs- und/oder Planungsfehler zurückzuführen sind, eine entsprechende Nachbesserung zu fordern.


Etwa 4 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten deshalb Bauherren ihr Haus/ihre Wohnung auf mögliche Mängel untersuchen (lassen). Typisch auftretende Mängel sind z. B. Feuchtigkeitsstellen, Schimmelbildungen, Rissbildungen/Absplitterungen an Wänden/Decken/Fugen, Lockerungen bei Geländern u. v. m. Empfehlenswert ist die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen. Dieser könne fachmännisch beurteilen, ob es sich um normalen Verschleiß im Rahmen von Toleranzgrenzen oder um Mängel aufgrund fehlerhafter Planung oder unsachgemäßer Ausführung handelt.


Sachverständige sind i. d. R. ausgewiesene Profis, die wissen, wo sie nach Mängeln suchen müssen, und auch gleich die Ursachen für diese Mängel feststellen können. Bauherren können so vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sicherstellen, dass ihr Haus die vertraglich zugesicherte Qualität hat bzw. Gegenmaßnahmen einleiten, falls das nicht der Fall sein sollte.


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