Geldwäschegesetz für Immobilienmakler
12April
Immobilienmakler sind sog. „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz (GWG) und somit müssen sie auch die Vorgaben pflichtbewusst erfüllen. Darunter zählen z. B.
das Identifizieren von Käufer und Verkäufer der Immobilie, sobald diese ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußern und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Das ist bspw. der Fall, wenn eine klare Aussage getroffen wird, dass man den Kauf vollziehen will (z. B. Beauftragung Notar, Reservierungsvereinbarung o. ä.).
Bei einer Vermietung oder Verpachtung ist die Identifizierungspflicht lt. GWG erst erforderlich, wenn eine monatliche Miete bzw. Pacht (ohne Betriebskosten, aber einschließlich der Miete über Nebenflächen) von 10.000 Euro oder mehr vereinbart wird.
Also erschrecken Sie als Kunde eines Immobilienmaklers nicht, wenn er Sie nach Ihrem Ausweis bittet, diesen kopiert/ablichtet und nach weiteren Details zur geplanten Transaktion frägt.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. – Ingolstadt
Tel. 0841-93159112