Heizungstausch
29Juni
Die Austauschpflicht von über 30-jährigen Heizungen gilt z. B. nicht für Niedertemperaturkessel oder Anlagen mit einer geringen Leistung. Es sind nur die sog. Konstanttemperaturkessel von der Austauschpflicht betroffen.
Außerdem gilt: wenn Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 selbst in einem Haus mit veralteter Öl- bzw. Gasheizung wohnen, können die Altheizungen ebenfalls weiter betrieben werden.
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K & F Immobilien e. K.
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