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Heizungstausch

29Juni

Unabhängig von der aktuellen Debatte um das zukünftige „Heizungsgesetz“ gibt es aktuell schon Austauschpflichten alter Heizungen. Bereits seit Nov. 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei uns. Hier ist bereits festgelegt, dass Hausbesitzer ihre Heizungen nur 30 Jahre lang in Betrieb lassen dürfen. Wer also einen älteren Heizkessel in Betrieb hat, darf diesen nur im Ausnahmefall weiter betreiben.


Die Austauschpflicht von über 30-jährigen Heizungen gilt z. B. nicht für Niedertemperaturkessel oder Anlagen mit einer geringen Leistung. Es sind nur die sog. Konstanttemperaturkessel von der Austauschpflicht betroffen.


Außerdem gilt: wenn Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 selbst in einem Haus mit veralteter Öl- bzw. Gasheizung wohnen, können die Altheizungen ebenfalls weiter betrieben werden.


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