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Indexmiete - So berechnen Sie Ihre Mieterhöhung

17September
Quelle:  http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/miete-einnehmen/indexmiete-so-berechnen-sie-ihre-mieterhoehung


Wer seine Miete erhöhen will und eine Indexmiete vereinbart hat, braucht den aktuellen Verbraucherpreisindex. Der ändert sich jeden Monat so wie jetzt wieder im September 2015 für den Monat August auf 107,2. Dagegen ändert sich die zugrunde liegende Preisbasis nur alle 5 Jahre.

Zum Berechnen Ihrer Indexmiete benötigen Sie nur zwei Zahlen: Es ist also gar nicht so kompliziert, wie viele behaupten!

Wie Sie Ihre Miete erhöhen


Wenn Sie wissen wollen, ob Sie Ihre Indexmiete erhöhen können (oder vielleicht sogar Ihr Mieter eine Mietsenkung verlangt!), müssen Sie 2 Zahlen kennen:
  1. Den Preisindex zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses beziehungsweise Ihrer letzten Erhöhung und
  2. den aktuellen Index.
Den Index am Tag des Vertragsabschlusses entnehmen Sie entweder Ihrer Indexklausel in Ihrem Mietvertrag oder Sie suchen ihn aus der amtlichen Indextabelle heraus. Achten Sie darauf, dass Ihr Wert der aktuellen Preisbasis entspricht. Auch dann, wenn damals noch eine andere Preisbasis galt.
Stellen Sie Ihren Anfangsindex dem aktuellen Index gegenüber. Eine einfache Rechenformel sagt Ihnen, um wie viel sich Ihr Index und damit Ihre Miete prozentual verändert haben.
Beispiel
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Januar 2010 auf der Preisbasis 2010 99,0. Der aktuelle Index für August 2015 beträgt 107,2.
Um wie viel der Index jeweils gestiegen ist, berechnen Sie einfach so:
Neuer Indexstand : alter Indexstand x 100 - 100 = prozentuale Steigerung.
Also: 107,2 : 99,0 x 100 – 100 ergibt eine mögliche, monatliche Mieterhöhung von 8,28 %. Bei einer Monatsmiete von 920,40 EUR entspricht das einer monatlichen Mieterhöhung von 70,40 EUR, die Sie gegenüber Ihrem Mieter fordern könnten.
Die erhöhte Miete wird mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang Ihrer Mieterhöhungserklärung wirksam.
Beispiel
Ihr Mieter erhielt Ihre Mieterhöhungserklärung zwischen dem 01. und dem 30.09.2015.
Dann muss er die höhere Miete ab November 2015 zahlen.

Indexmiete berechnen: Achten Sie auf die Preisbasis


Alle 5 Jahre wird der Verbraucherpreisindex einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen: Da werden grob gesagt die „Waren und Dienstleistungen“ und die „Konsumausgaben der privaten Haushalte“ neu gemischt und berechnet.
Berücksichtigt werden dabei z. B. die Preisentwicklungen bei Nahrungsmitteln, Mieten, Strom, Kraftstoffen und Friseur. Entsprechend wird dann der bisherige Verbraucherpreisindex auf eine neue Preisbasis gestellt.
Für den Januar-Wert 2013 war es dann mal wieder so weit. Am 20.2.2013 wurde erstmals der Januar-Wert auf der neuen Preisbasis 2010 veröffentlicht.

Wann Sie die neue Preisbasis benötigen


Die neue Preisbasis ist für Sie nur wichtig, wenn Sie einen Mietvertrag mit einer Indexmiete vereinbart haben bzw. vereinbaren wollen.
Wollen Sie bei einem bestehenden Mietvertrag mit einer Indexmiete die Miete erhöhen, entnehmen Sie einfach beide Werte
  • den im Mietvertrag vereinbarten oder den zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Indexwert bzw. den der letzten Mieterhöhung
  • und den aktuellen Wert
der neuen Tabelle auf der Preisbasis 2010. Die neuen Werte auf der Basis 2010 können Sie der beigefügten Indextabelle entnehmen.
Schließen Sie dagegen einen neuen Mietvertrag mit einer Indexmiete, geben Sie am besten gleich die aktuelle Preisbasis 2010 an.

Was Sie im Mietvertrag vereinbaren sollten


Bis zum 1.1.2003 hatte noch jedes Bundesland seinen eigenen Index. Außerdem differenzierten die statistischen Landes- und Bundesämter sogar noch zwischen z. B. 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen oder 4-Personen-Haushalten von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen.
Schon seit einiger Zeit berechnet das Statistische Bundesamt jedoch nur noch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (= VPI). Nur diesen Index dürfen Sie noch Ihrer Indexklausel im Wohnungsmietvertrag zugrunde legen.
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland meint das Gleiche wie der in § 557 b BGB erwähnte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland". Es ist höchstwahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der Gesetzgeber seinen Wortlaut exakt an den des Statistischen Bundesamtes angleicht.

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